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Aupair AMS Informationen Österreich

Informationen zur Beschäftigung einer Au-pair-Kraft

Eine Gastgeber-Familie darf eine ausländische Au-pair-Kraft beschäftigen, wenn

 

sie das Au-pair-Verhältnis der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice spätestens zwei Wochen vor Beginn der Tätigkeit von der Gastgeber-Familie angezeigt hat und
das Arbeitsmarktservice darüber eine Anzeigebestätigung ausgestellt hat. Die Anzeigebestätigung gilt zu-nächst für sechs Monate und kann unter bestimmten Voraussetzungen um weitere sechs Monate verlängert werden (siehe weiter unten).

Eine Anzeigenbestätigung kann nur ausgestellt werden, wenn

die Au-pair-Kraft mindestens 18 und höchstens 27 Jahre alt ist,

im Falle der Vermittlung eine hierzu berechtigte Agentur eingeschaltet wurde,

die Au-pair-Kraft innerhalb der letzten fünf Jahre nicht bereits länger als ein Jahr als Au-Pair-Kraft in Österreich beschäftigt war

die Gewähr gegeben ist, dass der wahre wirtschaftliche Gehalt der beabsichtigten Tätigkeit dem eines Au-Pair-Verhältnisses entspricht: die Au-pair-Kraft soll durch ihren Österreich-Aufenthalt das Land und die Lebensweise seiner Menschen kennenlernen und die im Heimatland erworbenen Sprachkenntnisse mit Hilfe der Gastfamile vertiefen. Sie wird in die Hausgemeinschaft der Gastgeberfamilie (wenigstens ein/e Erziehungsberechtigte/r mit Kind) aufgenommen und soll bei leichten Hausarbeiten einschließlich Kinderbetreuung mithelfen. Die Au-pair-Kraft muss ein Mindestmaß an Deutschkenntnissen (Schulunterricht oder ein Semester Studium oder Sprachlehrgang) schon vor dem Antritt der Beschäftigung durch ein entsprechendes Schulzeugnis oder eine sonstige Bestätigung in deutscher oder englischer Übersetzung nachweisen können und soll ihre Sprach-kenntnisse im Zusammenleben mit der Gastfamilie erweitern.


Liegen die o.a. Voraussetzungen nicht vor, wird kein Au-pair-Verhältnis angenommen und die Anzeige nicht bestätigt.

Antragsnachweise nicht vergessen

Um Ihre Anzeige möglichst rasch beantworten zu können, legen Sie bitte eine Ausfertigung des von beiden Vertragspartnern unterfertigten Au-pair-Vertrages bei.

Das Arbeitsverhältnis mit einer Au-pair-Kraft

Für die Beschäftigung von Au-pair-Kräften gilt das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz (HGHAG), das unter anderem arbeitsrechtliche Ansprüche wie Urlaub oder Entgeltfortzahlung bei Erkrankung regelt. Darüber hinaus sind auch die speziellen Regelungen im Mindestlohntarif für Au-pair-Kräfte zu beachten, wonach die Arbeitzeit inklusive Arbeitsbereitschaft höchstens 19 Stunden/Woche betragen darf.

Anzuwenden ist auch das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG): der/die Gastgeber/in hat für die Au-pair-Kraft Beiträge nach dem BMSVG zu zahlen. Nähere Informationen über die zu setzenden Schritte (Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse, Abwicklung der Beitragszahlung, etc.) finden Sie auf der Homepage www.betrieblichevorsorgekassen.at .

Die Entlohnung der Au-pair-Kraft richtet sich nach dem Mindestlohntarif für Au-pair-Kräfte.

Gemäß dem HGHAG in Verbindung mit dem Mindestlohntarif haben Au-pair-Kräfte Anspruch auf 15 Monats-entgelte im Jahr (Urlaubssonderzahlung: zwei Monatsentgelte; Weihnachtssonderzahlung: ein Monatsentgelt). Bei kürzeren Beschäftigungsverhältnissen ist der Sonderzahlungsanspruch zu aliquotieren.

Kranken- und Unfallversicherung

Für die Beschäftigung einer Au-pair-Kraft ist auch eine Anmeldung zur gesetzlichen Sozialversicherung erforderlich (ASVG). Die volle freie Station und die Verpflegung sowie die Beträge, welche die Gastgeberfamilie für den privaten Krankenversicherungsschutz der Au-pair-Kraft sowie für deren Teilnahme an Sprachkursen und kulturellen Veranstaltungen aufwendet, werden jedoch – gemäß einer Sonderreglung im ASVG – nicht zum Entgelt gerechnet und sind somit beitragsfrei. Bei einer Beschäftigung der Au-pair-Kraft bis zur Geringfügigkeitsgrenze genügt die Anmeldung zur gesetzlichen Unfallversicherung. Näheres dazu erfahren Sie bei Ihrer zuständigen Gebietskrankenkasse.

Eine Krankenversicherung kann für die Au-pair-Kraft bei einer privaten Versicherungsanstalt abgeschlossen werden. Eine im Ausland abgeschlossene Krankenversicherung ist nur dann ausreichend, wenn diese auch in Österreich leistungspflichtig ist.

Au-pair-Kräfte aus Drittstaaten erhalten jedenfalls nur dann einen Einreise- und Aufenthaltstitel, wenn sie über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügen.

Verlängerung der Au-pair-Beschäftigung

Die Anzeigebestätigung kann um maximal sechs Monate verlängert werden, wenn die wesentlichen Kriterien des Au-pair-Verhältnisses (siehe oben) weiter vorliegen und der Au-pair-Kraft während der ersten sechs Monate der Erwerb von Deutschkenntnissen ermöglicht wurde. Als Nachweis dafür gelten Deutschkurse einschlägiger Bildungseinrichtungen einschließlich solcher für Erwachsenenbildung.
Die Verlängerung ist möglichst vier Wochen vor Ablauf der Geltungsdauer der Anzeigebestätigung zu beantragen. Die Anzeigebestätigung soll von der Gastfamilie am Ort der Tätigkeit zur Einsicht bereit gehalten werden.

Aufenthaltsrechtliche Voraussetzungen

Die Anzeigebestätigung gilt für die rechtmäßige Beschäftigung im Rahmen des darin beschriebenen Au-pair-Verhältnisses. Sie deckt jedoch nicht die nach fremdenrechtlichen Vorschriften erforderlichen Berechtigungen für den Aufenthalt im Bundesgebiet ab.

Au-pair-Kräfte aus Drittstaaten benötigen zusätzlich eine Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ für die gesamte Dauer des Au-pair-Verhältnisses. Die Anzeigebestätigung des AMS ist als Grundlage für die Erteilung des Einreise- und Aufenthaltstitels den Aufenthalts- bzw. Fremdenpolizeibehörden bzw. den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland (Botschaft, Konsulat) vorzulegen.

Au-pair-Kräfte aus EWR- und EU-Mitgliedstaaten brauchen keine Aufenthaltsbewilligung. Sie haben sich aber bei einem Aufenthalt über drei Monate bei der Aufenthaltsbehörde eine Anmeldebescheinigung zu besorgen.

Kein Zugang zum regulären Arbeitsmarkt

Au-pair-Kräfte sind nicht zum regulären Arbeitsmarkt zugelassen und erwerben nach Beendigung ihrer Au-pair-Tätigkeit weder einen Anspruch auf eine weitere Arbeitsberechtigung noch das Recht auf freien Arbeitsmarktzugang. Auch die Gastgeberfamilie hat keinen Anspruch auf eine Weiterbeschäftigung der Au-pair-Kraft.


Gebühren und Abgaben

Die Vorschreibung der Gebühren und Abgaben erfolgt gemeinsam mit der abschließenden Erledigung Ihrer Eingabe.

Gebühren und Abgaben können durch Barzahlung (an der Kasse Ihrer AMS-Geschäftsstelle) oder mit Erlagschein erstattet werden; eventuelle weitere Zahlungsmöglichkeiten erfahren Sie von Ihrer AMS-Geschäftsstelle.

Für die Ermächtigung zum Einzug von Ihrem Bankkonto steht Ihnen das beiliegende Formular zur Verfügung.

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